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Topinformationen

Eine Familie mit mehreren Generationen sitzt gemeinsam auf einem Sofa. Die beiden Kinder schauen auf dem Schoß ihrer Großeltern Bücher mit ihnen an. Die Eltern sitzen daneben und blicken auf das Geschehen. Foto: Stephan Schute

Service für Studierende mit Familie

Aktuelles - Vereinbarkeit

  • Wir freuen uns, dass wir Sie für Beratungsgespräche im Familienservice wieder vor Ort begrüßen können. Natürlich bieten wir auch weiterhin Beratungstermine per Videokonferenz oder Telefon an.

  • Die Notfallbetreuung  ist weiterhin bei Home-Office oder Online-Veranstaltungen buchbar!
  • Das Eltern-Kind-Café findet im zurzeit nicht statt. Es sind aktuell keine zukünftigen Termine geplant.

Kinderbetreuung

Kindertagesstätten und Tageseltern

Für die regelmäßige Betreuung von Kleinkindern stehen den Student*innen und Mitarbeiter*innen in Osnabrück Kindertagesstätten (Kitas) und Tageseltern zur Verfügung. Das  Familien- und Kinderservicebüro der Stadt Osnabrück berät zu den unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten. Über das Online-Formular können Sie Ihr(e) Kind(er) für eine Kita anmelden.
Folgende Kitas berücksichtigen Uni- und Hochschulzugehörigkeit bei der Aufnahme:

Die Kita "Die kleinen Strolche" des Elternvereins "UNI-KITA" e. V. bietet für 34 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren Betreuung an.

Die  Kita "Kindervilla" des Elternvereins Kindervilla e. V. bietet 30 Betreuungsplätze für Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren.

Die  Kita "Fingerhut" e. V. ist eine Einrichtung der Hochschule Osnabrück mit 35 Plätzen für Kinder von ein bis sechs Jahren.

Die CampusKita bietet Raum für die Betreuung von 80 Kindern im Stadtteil Wüste. 70 Prozent der Plätze werden an Kinder von Studierenden oder Mitarbeitenden vergeben; die restlichen 30 Prozent werden frei besetzt. 

Der Kinderbungalow ist eine Großtagespflegestelle der Universität Osnabrück am Campus Westerberg (Gebäude 39), in welcher bis zu 8 Kinder von null bis vier Jahren von drei Tagesmüttern betreut werden.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Kindertagespflege der Stadt Osnabrück durch Tagesmütter oder Tagesväter. Das Kind kann im Haushalt der Tagespflegefamilie oder aber im elterlichen Haushalt betreut werden.

Weitere Angebote

Betreuungsbörse

Die Betreuungsbörse des Familienservices der UOS

Die Betreuungsbörse des Familienservices ist ein Angebot, welches die Kontaktaufnahme zwischen Personen die auf der Suche nach Kinderbetreuung bzw. Hausaufgabenunterstützung sind und jene, die es anbieten, erleichtern soll. Sie wendet sich dabei an alle Angehörigen der Universität.

Jeweils zu Semesterende wird eine Aktualisierungs-E-Mail an alle Angehörigen der Veranstaltung verschickt, um zu klären ob weiterhin Interesse an der Nutzung besteht. Hiermit versuchen wir die Betreuungsbörse stets aktuell zu halten.

Wie funktioniert die Betreuungsbörse?

Interessierte Personen müssen sich zunächst in die Veranstaltung „Betreuungsbörse“ bei Stud.IP eintragen und beantragen anschließend bei dem Familienservice die Freischaltung. Dazu reicht eine kurze E-Mail an familienservice@uos.de

Für Personen, die eine Betreuung suchen

Nachdem Sie vom Familienservice erfolgreich freigeschaltet wurden, haben Sie Zugriff auf den Reiter „Betreuungsbörse“ unter welchem die potenziellen Betreuungspersonen nach Stadtteil gelistet sind. Ebenfalls haben Sie unter der Rubrik „Dateien“ Zugriff auf persönliche Ordner der Betreuungspersonen, in welchen ein Fragebogen mit Kontaktdaten sowie eventuelle Nachweise hinterlegt sind. Bei Interesse können Sie die Person kontaktieren, um alle weiteren Dinge zu besprechen.

Für Personen, die eine Betreuung anbieten

Personen die eine Kinderbetreuung oder Hausaufgabenbetreuung anbieten möchten, wenden sich ebenfalls per E-Mail an den Familienservice und beantragen eine Freischaltung. Zusätzlich wird von Ihnen ein ausgefüllter Fragebogen (PDF, 64 kB) benötigt und auch haben Sie die Möglichkeit, eventuell vorhandene Nachweise über Ihre Erfahrungen anzuhängen. Der Familienservice legt anschließend in der Veranstaltung „Betreuungsbörse“ bei Stud.IP einen persönlichen Ordner für Sie an, in welchem die Dokumente abgespeichert werden.  Auf diesen haben nun alle Personen in der Veranstaltung Zugriff und Sie können von betreuungssuchenden Personen kontaktiert werden.

Damit Ihre Daten immer auf dem neusten Stand sind, bitten wir Sie, uns mögliche Änderungen direkt mitzuteilen.

Hinweis zur Eigenverantwortlichkeit

Der Familien-Service stellt mit der Veranstaltung der Betreuungsbörse bei Stud.IP Personen, die eine Kinder- oder Hausaufgabenbetreuung suchen, und Personen, die eine Betreuung bieten, eine Plattform zur Erleichterung der Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Diese sowie alle weiteren Aushandlungsprozesse erfolgen selbst- und eigenverantwortlich zwischen den beteiligten Personen. Der Familien-Service der Universität Osnabrück trägt keine Verantwortung und übernimmt keine Haftung.

Informationen und Kontakt

Familien-Service im Gleichstellungsbüro
Gebäude 52, 5. Obergeschoss
Tel. +49 541 969 4686
E-Mail: familienservice@uos.de

Notfallbetreuung

Anfang 2013 wurde das Projekt "Notfallbetreuung für Kinder berufstätiger und studierender Eltern" (PDF nicht barrierefrei) als Verbundprojekt des Arbeitskreises "Unternehmen im Familienbündnis" der Stadt Osnabrück ins Leben gerufen. Die Initiative Osnabrücker Unternehmen und Einrichtungen war zunächst als einjähriges Pilotprojekt geplant. Mittlerweile sind an dem Projekt insgesamt über 30 Unternehmen auch aus dem Landkreis Osnabrück beteiligt.

Durch die Notfallbetreuung soll sichergestellt werden, dass Kinder studierender oder berufstätiger Eltern auch in Situationen gut betreut werden, die nicht planbar sind. Dazu gehören Engpässe oder Ausfälle in der Kinderbetreuung. Der Service ist für die Eltern kostenfrei - die Kosten übernehmen die beteiligten Firmen und Einrichtungen. Bei beruflich bedingten Engpässen können Kinder stunden- oder tageweise von erfahrenen Fachkräften (zertifizierte Tagesmütter/-väter oder pädagogisch ausgebildete Personen) betreut werden. Die Betreuung soll in der Regel im elterlichen Haushalt stattfinden. Eine vorherige Registrierung im Büro des Familien-Service ist notwendig, um das Angebot nutzen zu können.

Ferienfreizeiten

In der Schulferienzeit stehen Studierende und Mitarbeitende mit Kindern vor der besonderen Herausforderung die Betreuung ihrer Kinder mit individuellen Arbeits- bzw. Urlaubszeiten in Einklang zu bringen.

Die Stadt und der Landkreis Osnabrück bieten auch dieses Jahr ein attraktives und umfassendes Freizeit- sowie Betreuungsangebot für Grundschulkinder an, auf welches Sie zurückgreifen können. Bei den Einrichtungen, die Angebote bereitstellen, handelt es sich um (Jugend-) Einrichtungen der Stadt, des Landkreises sowie anliegender Gemeinden, der Kirchen, aber auch um außerschulische Lernstandorte und Sportvereine.

Das gesamte Angebot der Stadt Osnabrück finden Sie im auf der Homepage der Stadt Osnabrück

Informationen zu den Angeboten im Landkreis Osnabrück finden Sie im Flyer zur Ferienbetreuung des Landkreises (PDF, 3,32 MB).

Detaillierte Informationen zu Kosten, Anmeldungen usw. erhalten Sie jeweils über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei den Einrichtungen. Bitte beachten Sie Ihre Kinder frühzeitig anzumelden.

Die Katholische Familienbildungsstätte bietet zu den Oster-, Sommer- und Herbstferien ein abwechslungsreiches Ferienprogramm für Schulkinder von 6-11 Jahren an. Von der Bewegungsbaustelle und verschiedenen Kreativ-Workshops über Snoezelen und Ausflüge in und um Osnabrück - die Ferienfreizeit bietet viel Abwechslung für Ihre Kinder!
Es wird ein vielseitiges Programm angeboten, das die Kinder mitgestalten können. Der morgendliche Beginn ist flexibel zwischen 8:00 und 9:00 Uhr, der Tag endet jeweils um 16:00 Uhr. Ihre Kinder werden mit einem leckeren, frisch zubereiteten Mittagessen aus der FABI-Küche versorgt.
Sollten Sie im Landkreis Osnabrück wohnen, geben Sie bei der Anmeldung über das Online-Formular bitte an, dass Sie an der Universität arbeiten oder studieren. Sie finden Informationen und die genauen Termine der Ferienfreizeiten hier.

Bei Fragen zum Angebot wenden Sie sich an den Familienservice:

Kinderbetreuung

Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?

Die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung sind in Sozialgesetzbuch Acht (SGB VII) festgeschrieben und besagen u. a. Folgendes: Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Vor der Vollendung des ersten Lebensjahres ist das Kind in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten

a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden.

Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?

Die Stadt Osnabrück bietet verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Bei der Stadt Osnabrück finden Sie sämtliche Kindertagesstätten und Horte, aufgelistet nach Stadtteilen. Das Studentenwerk Osnabrück ist Träger von drei Kindertageseinrichtungen in Osnabrück. Im Auswahlverfahren dieser Einrichtungen findet die Universitätszughörigkeit (von Studierenden und Beschäftigten) Berücksichtigung.

Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in einer Kindertagesstätte gestellt werden?

Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 1. August des Jahres, meist jedoch mit ein bis zwei Wochen Verzögerung wegen der Sommerferien. Ein Aufnahmeantrag sollte so früh wie möglich (spätestens sechs Monate, besser noch zwölf Monate) vor Beginn des Kindertagesstättenjahres gestellt werden. Die Fristen sind jedoch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden, weil einige Kindertagesstätten eine Warteliste führen, andere wiederum ihr Plätze nach Bedarfskriterien vergeben. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den jeweiligen Einrichtungen.

Mit Kind unterwegs

Stillmöglichkeiten

Westerberg:

  • Mensa Westerberg
  • Familienzimmer in der Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 12
  • Familienzimmer in Gebäude 50, Raum E17

Die Gebäudestandorte finden Sie auf den Lageplänen der Universität.

Wickelmöglichkeiten

Westerberg:

  • Gebäude 32, Raum 120
  • Gebäude 35, Raum E 27
  • Gebäude 66, Raum E 31
  • Gebäude 69, Raum E 16
  • Mensa Westerberg
  • Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 10

Die Gebäudestandorte finden Sie auf den Lageplänen der Universität.

Wohnen mit Kind

Das Studentenwerk Osnabrück bietet in seinen Wohnanlagen insgesamt 31 familiengerechte und zentrumsnahe Wohnungen mit Platz für bis zu 2 Erwachsene mit 2 Kindern. Die Familienwohnungen sind mit Bad und Küche ausgestattet und liegen zentrumsnah aber ruhig. Weiterhin ist unter bestimmten Bedingungen die Wohngeldstelle der Stadt Osnabrück als Vermittlungseinrichtung für die Angebote des sozialen Wohnungsbaus anzusprechen. Die Hermann-Ehlers-Stiftung, die ein Studentenwohnheim mit Appartements für Alleinerziehende und Paare mit Kind betreut, kann ebenfalls eine Möglichkeit sein, eine familiengerechte Wohnung zu finden. Daneben bietet sich die private Suche über die Neue Osnabrücker Zeitung an. Darüber hinaus könnte auch ein Inserat am Schwarzen Brett der Universität oder der Plattform Stud.IP eine Möglichkeit sein, eine Wohnung zu finden.

Spielbereich in der Mensa

Die Mensen und Cafeterien des Studentenwerks bieten für Kinder von Studierenden, Mitarbeiter*innen und anderen Besucher*innen Wickeltische, kindgerechte Stühle und im Foyer der Mensa am Schlossgarten einen Spielbereich mit Stillecke.

Eltern-Kind-Zimmer in der Bibliothek

Die Universitätsbibliothek stellt Studierenden mit Kind am Standort Alte Münze neben einem ruhigen Stillzimmer auch ein Eltern-Kind-Zimmer für ein ruhiges Arbeiten zur Verfügung. Dieses kann während der Öffnungszeiten genutzt werden, eine vorherige Reservierung ist zu empfehlen. Es bietet einen geräumigen Arbeitsplatz mit PC, Whiteboard und WLAN-Zugang. Kinder können auf einem Spielteppich oder am Kindertisch spielen oder Bilderbücher anschauen während ihre Eltern arbeiten. Zum Ausruhen steht ein Sitz- und Kuschelsack zur Verfügung. Für den Kinderwagen gibt es einen „Parkplatz“ direkt vor der Tür.

Kinderteller

Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr besteht, nach vorheriger Anmeldung für Studierende die Möglichkeit, in Verbindung mit einem studentischen Mittagessen, einen kostenlosen Kinderteller zu erhalten. Dafür müssen die Geburtsurkunde und eine Haushaltsbescheinigung vorgelegt werden.

Organisation des Studiums

Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft stellt immer einen Neuanfang dar und beinhaltet zahlreiche Herausforderungen durch die sich verändernde Lebenssituation. Besonders im Studium stehen werdende Mütter und Väter vor zahlreichen Fragen: Ist es möglich, ein Studium mit Kind erfolgreich zu absolvieren? Welche Sonderregelungen für Prüfungen gibt es? Wie kann das Studieren mit Kind finanziert werden? Der Familien-Service unterstützt und berät werdende Eltern bei allen Fragen rund um Studium und Kind in individuellen und vertraulichen Gesprächen. Wenden Sie sich gerne über die angegebenen Kontaktdaten an uns!

Schwangerschaftsberatung

Beratungen zu allen Themen, die die Schwangerschaft betreffen, bieten auch die Schwangerschafts-Beratungsstellen an. Wenden Sie sich an:

Sozialdienst katholischer Frauen e. V.

Donum vitae e. V.

Pro familia Beratung

Schwangerschaft mit einer Behinderung

Für Schwangere mit einer chronischen Erkrankung oder körperlichen Beeinträchtigung gibt es meist einige Besonderheiten zu beachten. Wichtig ist, gut über benötigte Medikamente, Hilfsmittel und Unterstützung vor Ort informiert zu sein – auch nach der Geburt. Dann steht dem Elternwerden nichts im Wege, und oft ist eine komplikationslose Schwangerschaft möglich. Wenden Sie sich gerne an uns! Weiterführende Informationen gibt es auch unter:

familienplanung.de - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Urlaubssemester und Studienunterbrechung

Während der regulären Studienzeit kann ein Antrag auf Beurlaubung wegen Schwangerschaft und/oder Kindererziehung beim Studierendensekretariat gestellt werden. Der Antrag sollte bis zum Ende der Rückmeldefrist eingereicht worden sein, in Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung auch danach möglich. Während des Urlaubsemesters besteht kein BAföG-Anspruch. Studierende Mütter und Väter können ihr Studium auch auf unbestimmte Zeit unterbrechen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass - anders als während der Beurlaubung - die Immatrikulation während einer Studienunterbrechung nicht aufrechterhalten bleibt. Der Studierendenstatus geht somit verloren. Bei einer längeren Unterbrechung kann es zudem zu Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme des Studiums kommen. Der Familien-Service berät und unterstützt Sie bei finanziellen, sozialen und organisatorischen Fragen rund um das Studium mit Kind.

Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren

Die Universität erhebt von Studierenden Semesterbeiträge, welche in die Finanzierung der universitären sowie studentischen Verwaltung, als auch des Studentenwerkes fließen. Eine Befreiung von diesen Beiträgen ist in der Regel nicht möglich.

Von Langzeitstudiengebühren sind Studierende, welche ein Kind unter 14 Jahren betreuen, in der Regel jedoch befreit. Diese Gebühren werden erhoben, wenn das „Studienguthaben“, das heißt grob die doppelte Dauer der Regelstudienzeit, aufgebraucht ist. Genauere Informationen zu Studienguthaben, Langzeitstudiengebühr und einer Befreiung finden sie unter dem Menüpunkt Studienbeginn/Kosten für Studieninteressierte. 

Prüfungsorganisation

Allgemeine Prüfungsordnung

In der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sind allgemeine und übergreifende Regelungen für fast alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück enthalten. Die APO stellt eine Rahmenprüfungsordnung dar.

Studiengangsspezifische Prüfungsordnungen

Die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen umfassen Regelungen, die nur für diesen bestimmten Studiengang gelten. Bedingungen zum zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ablauf eines jeweiligen Studiengangs sind hier festgelegt, d.h. es werden Informationen zu den Studieninhalten sowie zu den Prüfungen gegeben.

Die Prüfungszeit insgesamt stellt vielfach eine Belastung für studierende Eltern dar. Treten dann darüber hinaus unvorhergesehene Ereignisse ein (z. B. Krankheit des Kindes) kann es passieren, dass ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden kann. Im Rahmen einer Beratung im Familien-Service können Sie Ihre Möglichkeiten bei der Prüfungsorganisation besprechen.

Auslandsaufenthalt mit Kind

Ein Auslandsaufenthalt während des Studiums wird von Studierenden als durchaus reizvoll wahrgenommen und ist in vielen Studienfächern für den erfolgreichen Abschluss erforderlich. Gleichzeitig soll ein Auslandsaufenthalt die späteren beruflichen Chancen verbessern und wertvolle Erfahrungen liefern. Der Entschluss, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen, bringt eine Menge an Vorbereitung mit sich. Auch für Studierende mit Kind kann es eine wertvolle Erfahrung sein. Studierende, die sich entschließen, mit Kind einen Auslandsaufenthalt zu planen, können sich an das International Office wenden.

Am Ende des Studiums verändern sich gewohnte Lebensarrangements. Die relative Sicherheit des studentischen Zusammenlebens mit einer Partnerin oder einem Partner weicht einer eher ungewissen Zukunft. Wie kann der erfolgreiche Berufseinstieg gelingen und gleichzeitig die Beziehung als stärkende Ressource dienen? Der Strategieworkshop »Paare im Übergang« des Gleichstellungsbüros bietet Studierenden die Möglichkeit ihre gesellschaftlichen und persönlichen Vorstellungen zur familiären und beruflichen Lebensplanung zu reflektieren sowie Vorstellungen einer egalitären Elternschaft zu entwickeln. Ein wichtiges Element der Workshops ist der Austausch mit regionalen Unternehmen. Die Studierenden erhalten so einerseits einen Einblick in die unternehmerische Sicht und werden gleichzeitig für eine gute Planung der eigenen Karriere sensibilisiert. Weitere Informationen zu Paare im Übergang

Weitere Termine werden unter Aktuelles bekannt gegeben.

Fit für den Start ... und das Baby kann kommen

Die katholische Familienbildungsstätte Osnabrück e. V. bietet Familienkurse für werdende Mütter und Väter ab dem 4. Schwangerschaftsmonat. Die Kurse sollen die werdenden Eltern auf die erste Zeit mit dem Baby und die daraus entstehenden Veränderungen vorbereiten. Dabei geht es sowohl um Fragen den Alltag betreffend, als auch um rechtliche Aspekte. Durch die Betreuung einer Trainerin oder eines Trainers erhalten Sie Informationen und erlernen praktische Übungen. Der Kurs findet  an vier Terminen vor der Geburt und zwei Terminen nach der Geburt statt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der katholischen Familienbildungsstätte.

Für Studierende gibt es vergünstigte Teilnahme-Gutscheine, die über den Familien-Service herausgegeben werden. Kontaktieren Sie uns dazu gerne per Mail!

Finanzierung des Studiums

Elterngeld

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Transferzahlung, die zwischen 65 und 100 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens ersetzt und so die Lebensgrundlage junger Familien sichern soll. Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten einen Mindestbetrag. Für Geringverdienende, Mehrkinderfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld entsprechend angepasst. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen nicht zurückgezahlt werden. Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes desjenigen Elternteils, das Elterngeld beantragt.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis einschließlich zum dritten Grad, Elterngeld erhalten.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 
Wie muss Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag sollte sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, geleistet werden. In dem Antrag müssen Zahl und Lage der Bezugsmonate festgelegt werden. Antragsformulare gibt es bei den Elterngeldstellen, bei Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation. Alternativ stehen Online-Antragsformulare zum Elterngeld zur Verfügung. Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. In Niedersachsen ist es die Gemeinde oder die Stadt, in Ausnahmefällen der Landkreis.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Die Regelungen zum ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Seit diesem Zeitpunkt können Eltern zwischen dem Bezug von (Basis-) Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus möglich. Dabei können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bis maximal zur Hälfte des Elterngeldanspruchs erhalten, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde: ein Basiselterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.

Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate (Basis-)Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn auch das andere Elternteil Zeit für die Kinderbetreuung aufwendet und dafür seine Arbeitszeit für diese Zeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert (Partnermonate). Zusammen können Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen. Mit Ausnahme der Partnermonate können Eltern die Bezugsdauer des Elterngeldes frei unter sich aufteilen, das heißt, sie können Elterngeld nacheinander oder auch gleichzeitig beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug verringert sich die Bezugsdauer von 14 Monaten entsprechend.

Bei Bezug von ElterngeldPlus können sich Elternteile monatlich nur die Hälfte des zustehenden Elterngeldes auszahlen lassen und dadurch die Bezugsdauer auf die doppelte Anzahl der Monate verlängern. Auch die Zuschläge für Geschwisterkinder und Mehrlinge werden für den verlängerten Zeitraum halbiert.

Kindergeld

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Mit der Geburt des Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld ist nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel in der Ausbildungszeit, gezahlt. Seit Januar 2007 wird das Kindergeld in der Regel längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (letzte Auszahlung im Monat des 25. Geburtstags) bezahlt, auch wenn das Kind die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hat. Anspruchsberechtigt sind die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern (verheiratete/nicht-eheliche Lebensgemeinschaften) mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen wird. Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haus leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im eigenen Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird und sich somit der Betrag erhöht. Das Finanzamt prüft bei der Erstellung Ihres Steuerbescheides von sich aus, ob der steuerliche Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Dieser kommt erst bei einem recht hohen Einkommen der Eltern in Betracht.

Weitere Informationen der Familienkasse zum Kindergeld

Was ist der Kinderzuschlag?

Geringverdienende erhalten unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen einen zeitlich unbegrenzten Kinderzuschlag. Er wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt und wird nicht auf das Kindergeld angerechnet. Individuelle Beratung und die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse.

Wo können das Kindergeld und der Kinderzuschlag beantragt werden?

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes schriftlich zu beantragen und kann auch online gestellt werden. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben, gemeinsam mit einer Geburtsurkunde des Kindes, bei der Familienkasse einzureichen.

BAföG

Was verändert sich bei der Beantragung von BAföG für studierende Eltern?

BAföG § 14b besagt, dass sich für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, der Bedarf um monatlich 130 Euro für jedes der Kinder erhöht. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander die bzw. den Berechtigte*n.

Kann die BAföG-Förderungsdauer für Studierende mit Kind verlängert werden?

Für studierende Eltern sieht das BAföG (§ 15) eine Verlängerung der Förderungsdauer vor. So kann für werdende Mütter die Zeit der Schwangerschaft und für beide Elternteile die Zeit der ersten Lebensjahre angerechnet werden. Für die Zeit der Schwangerschaft und Geburt wird die Förderungsdauer für Studentinnen um ein Semester verlängert. Diese Förderung ist in der Regel rückzahlungsfrei. Auch die Förderung über die Höchstförderungsdauer hinaus wird in der Regel voll bezuschusst.

Bekomme ich auch in einem Urlaubssemester BAföG?

Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAföG.

Nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Bezug von BAföG wird die Rückzahlung fällig. Befinden Sie sich gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, ist ein Aufschub möglich. Dieser muss beantragt werden. Unter bestimmten Umständen gibt es einen Teilerlass bei der Rückzahlung der Fördersumme:

 

  1. Wenn Sie zu den 30 Prozent Besten gehören
  2. Wenn Sie vorzeitig fertig werden
  3. Wenn Sie die Summe auf einmal zurückzahlen

Zur Beratung Ihres persönlichen Falles wenden Sie sich bitte an das zuständige BAföG-Amt.

Weitere Informationen zu BAföG bei Schwangerschaft und Kindererziehung

ALG II (Hartz IV)

Information und Beratung

Studentenwerk Osnabrück
Sozialberatung
Kristin Delfs
Sedanstraße 1
Telefon: +49 541 969 2580
sozialberatung@sw-os.de

Antragstellung

Stadt Osnabrück
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Tel: +49 541 181770
sozialamt@osnabrueck.de

Können Studierende ALGII oder Sozialgeld beantragen?

Grundsätzlich können Studierende keine Regelleistungen nach dem ALGII (SGBII) oder der Sozialhilfe (SGBXII) beziehen, da sie sich in einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden. Trotz des generellen Leistungsausschlusses gibt es Situationen, in denen Studierende und/oder deren Kinder dennoch Leistungen erhalten können. Alleinerziehende haben in der Regel einen Anspruch auf „Mehrbedarfe für Alleinerziehende“ . Für das Kind kann darüber hinaus Sozialgeld beantragt werden. ALGII setzt sich zusammen aus den Regelleistungen, den eventuell zu leistenden Mehrbedarfen und angemessenen Kosten für die Unterkunft (Miete + Nebenkosten + Heizung).

ALGII und Beurlaubung

Bei Feststellung einer Bedürftigkeit haben Studierende während der Zeit ihrer Beurlaubung einen Anspruch auf ALGII. Hinweis: Elterngeld wie auch Kindergeld wird seit Anfang 2011 bedarfsmindernd auf den ALGII -Bezug angerechnet! Eine Ausnahme besteht, wenn vor Bezug des Elterngeldes ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Dazu ein Beispiel:

Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 250 Euro monatlich erzielt, so würde bei Auszahlung des Elterngeldes von 300 Euro (Mindestbetrag) ein Betrag von 250 Euro anrechnungsfrei bleiben. Befinden sich die Eltern also nach der Kindesgeburt in Hartz IV Bezug, würden von den 300 Euro nur 250 Euro auf den Regelsatz angerechnet. Die genaue Rechtslage ist § 10 Abs. 5 BEEG zu entnehmen.

ALGII im Härtefall

In besonderen Härtefällen kann ein ALGII-Anspruch auf Darlehensbasis geltend gemacht werden.

Mehrbedarf/finanzielle Hilfen

Bei Vorliegen von nicht ausbildungsbedingten Bedarfen, wie zum Beispiel einer Schwangerschaft oder der Tatsache, alleinerziehend zu sein, kann ein Mehrbedarf beantragt werden. Auch können über einmalige finanzielle Hilfen verschiedener Stiftungen (z. B. Bundesstiftung Mutter und Kind) einmalige Unterstützungsleistungen beantragt werden zur Finanzierung von Kinderwagen und Co.

Einmalige Beihilfen

Leistungen wie zum Beispiel die Erstausstattung mit Möbeln (Kinderbett, Wickelauflage, Kinderwagen) und Bekleidung für Mutter (Umstandskleidung) und Kind (Strampler und Co.), werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mittel nicht gedeckt werden kann. Hinweis: Der Erhalt von Regelleistungen ist keine Voraussetzung für eine Beantragung einer einmaligen Beihilfe!

Sozialgeld

Da Kinder von Studierenden bis zum 15. Lebensjahr schulpflichtig sind, können Eltern den Anspruch auf Sozialgeld für sie geltend machen. Ab dem 15. Lebensjahr wiederum haben Kinder einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Stipendien

Für Studierende mit Kind besteht die Möglichkeit bei Gewährung eines Stipendiums zusätzliche Förderung für Kinder zu erhalten. Zahlreiche Stipendiengeber*innen berücksichtigen die Herausforderungen für studierende Eltern und unterstützen diese besonders. Mehr Informationen zu Stipendien für Studierende

Madame Courage

Das Stipendienprogramm Madame Courage Osnabrück richtet sich an alleinerziehende Studierende und wird vom Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Osnabrück getragen und in Kooperation mit dem Gleichstellungsbüros der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück durchgeführt. Das Programm unterstützt alleinerziehende Studierende, denen keine anderen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, finanziell beim Abschluss ihres Studiums.

Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich besteht für Eltern, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege betreuen lassen, die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten für die Betreuung zu beantragen. Die Bewilligung eines solchen Antrages richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Aus § 90 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ergibt sich die Beteiligung der Eltern an den Kosten. Informationen zu den Kosten und zur Kostenübernahme sowie das Formular zum Antrag auf Kostenübernahme finden sie auf den Seiten der Stadt Osnabrück.

Seit August 2007 besteht in Niedersachsen Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Befreiung von den Gebühren (ohne Essensgeld) wird ohne Antrag gewährt. Die Eltern brauchen für das letzte Kita-Jahr keine Auskünfte über ihr Einkommen mehr zu erbringen.

Mutterschutz

Aktuelles:

Wichtige Hinweise zum Mutterschutz: Rechtliche Bewertung von Gefährdung durch SARS-CoV-2 finden Sie hier. (PDF, 378 kB)

 

Mutterschutz für Studentinnen

Allgemeines zum Mutterschutz

Zum Schutz der werdenden und stillenden Mutter vor Gefahren, Überforderungen und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber entsprechende Bestimmungen erlassen, das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ziel ist es, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der Beschäftigung zu schützen. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Mutterschutz für Studentinnen

Studentinnen, die sich in der Hochschulausbildung befinden, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen des neuen Mutterschutzgesetzes.
Studentische Hilfskräfte sind über einen Arbeitsvertrag an die Universität gebunden und sind Bediensteten gleichgestellt. In diesem Fall ist der/die Vorgesetzte dafür zuständig, dass die Bestimmungen zum Mutterschutz eingehalten und die Formalitäten über das Personaldezernat abgewickelt werden.
Die Universität Osnabrück verpflichtet sich darüber hinaus im Rahmen des Studiums, jeder werdenden oder stillenden Mutter eine sichere und gesunde Hochschulausbildung zu ermöglichen.

Schwanger im Studium, was nun?

Wichtig ist die Überlegung, ob die schwangere oder stillende Studentin während des Studiums Gefährdungen ausgesetzt ist, welche sie oder das ungeborene Kind schädigen oder die Schwangerschaft gefährden können. Gefährdungen können z.B. der Umgang mit chemischen, biologischen, infektiösen oder radioaktiven Stoffen sein, ein fehlender Impfstatus oder besondere Tätigkeiten wie z.B. schweres Heben oder Tragen.

Die Universität Osnabrück ist dafür verantwortlich, die Arbeitsbedingungen der Studentin zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung), sicher zu gestalten und Schutzmaßnahmen in die Wege zu leiten. Auch können Prüfungen während der Mutterschutzfrist absolviert werden. Um die schwangere Studentin ausreichend schützen zu können, ist die Universität Osnabrück darauf angewiesen, dass die Studentinnen die Schwangerschaft anzeigen. Dieses können sie im Rahmen einer Beratung im Familien-Service.

Praktikum und Mutterschutz

Möchte eine Studentin ein Praktikum absolvieren, ist es unerlässlich, dass sie in ihrem eigenen Interesse die Praktikumsleitung bzw. Studiendekan*in und bei externen Praktika die/den Arbeitgeber*in sobald wie möglich über eine bestehende Schwangerschaft informiert. Nur so können Schutzmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass nicht nur in naturwissenschaftlichen Praktika der besondere Schutz von Mutter und Kind zu beachten ist. So besteht für Studentinnen, welche im Rahmen ihres Studiums Praktika in einer vorschulischen Kinderbetreuung oder in der Grundschule ableisten, unter Umständen ein erhöhtes Infektionsrisiko durch ansteckende, für das Ungeborene gefährliche Krankheiten (z. B. Röteln.). Bei fehlender Immunisierung kann die/der Studiendekan*in ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Im Einzelfall müssen sich Studiendekan*in und Praktikumsleitung abstimmen.

Nach §26 Absatz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung gelten folgende Regelungen:

Auf Antrag sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser und den studiengangsspezifischen Prüfungsordnungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet

Beratung zum Mutterschutz für Studentinnen

Die Erstberatung findet im Familien-Service statt. Hier kann eine offizielle Mitteilung der Schwangerschaft erfolgen. Auch können alle weiteren Schritte besprochen werden.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Frauen, denen während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten das Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich. Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie stehen in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz. Hier geht es zur Antragstellung des Mutterschaftsgeldes.

Alleinerziehende

Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln beim Elterngeld?

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil die alleinige Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht und das andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt.

Was ist der Unterhaltsvorschuss und wer kann diesen beantragen?

Der Unterhaltsvorschuss ist als Hilfe für Alleinerziehende gedacht und dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt für das Kind zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten lässt. Bei Bezug von Sozialgeld (nach SGBII) wird  der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.

Diese finanzielle Hilfe erhält ein Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt und nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Juli 2019 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 202 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 272 Euro.
Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss für Niedersachsen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie an das zuständige Jugendamt schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss.

Wer bekommt das Kindergeld für Kinder von Alleinerziehenden?

Das Kindergeld wird an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch seine Unterhaltszahlungen um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Madame Courage

Das Stipendienprogramm Madame Courage Osnabrück richtet sich an alleinerziehende Studierende und wird vom Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Osnabrück getragen und in Kooperation mit dem Gleichstellungsbüros der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück durchgeführt. Das Programm unterstützt alleinerziehende Studierende, denen keine anderen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, finanziell beim Abschluss ihres Studiums.

Flyer und Broschüren zum Download

Weiterführende Informationsmaterialien (beispielsweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) stehen zu den Themen Mutterschutz, Schwangerschaft, Geburt, Finanzierung sowie in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

Pflegende Angehörige

Wenn plötzlich Pflegebedürftigkeit eintritt, verändert sich das tägliche Leben aller Beteiligten von einem auf den anderen Tag grundlegend. Sowohl Betrofffene als auch Angehörige sind auf eine solche Situation oft nicht vorbereitet. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, ist eine schwierige Situation, die die Angehörigen oftmals überfordert und eine psychische Belastung mit sich bringt. Darüber hinaus müssen sie sich in kurzer Zeit mit einer Vielfalt von Informationen auseinandersetzen. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit die Pflege von Angehörigen übernommen werden kann. Übernimmt man einen Teil der Aufgaben selbst, wird dies Veränderungen im familiären wie beruflichen Leben mit sich bringen.
Die Universität möchte Sie auch hier bei der Vereinbarkeit von Studium/Beruf und Familie unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Adressen von regionalen Anlaufstellen. Darüber hinaus beraten wir Sie individuell zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie.

Checkliste für Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen

Im Familienbündnis entwickelt soll Ihnen die Checkliste dabei helfen, einen Überblick und eine Struktur in die Informationsflut zu bringen. Sie kann Ihnen die Arbeit abnehmen beziehungsweise Ihnen dabei unter die Arme greifen, nach den hilfreichsten Broschüren zu suchen. Die Checkliste enthält Links zu den relevanten Einrichtungen und empfehlenswerten Broschüren. Für eine Zusendung der Checkliste in digitaler Form wenden Sie sich bitte an den Familien-Service.

Die nachstehende Liste enthält analog zu den verlinkten Anhängen der Checkliste ebenfalls alle von uns empfohlenen Service-Portale und Broschüren. Liegt Ihnen also eine gedruckte Version vor, werden Sie trotzdem fündig.

Die Broschüren der Bundesministerien sind jeweils zum Download sowie zur kostenfreien Bestellung!

Pflege im Überblick

Notfallmappe

Für Angehörige der Universität stellt das Gleichstellungsbüro der Universität eine Notfallmappe im Intranet zur Verfügung. In der Notfallmappe können Sie alle wichtigen Telefonummern und Daten von einer pflegebedürftigen Person sammeln, um diese im Notfall schnell parat zu haben.

Kontakt

Lena Lorenz, M.A. (sie/ihr)

Tel.: + 49 541 969 4686
familienservice@uni-osnabrueck.de

Raum: 52/509
Gleichstellungsbüro
Neuer Graben 7/9
49074 Osnabrück

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